ZGB). Da die Beklagte aus der Behauptung, die Klägerin sei mit der Ausbezahlung der Dividende an die E. AG einverstanden gewesen, Rechte ableitet, trägt sie die Beweislast hinsichtlich dieser Tatsache. Demgemäss trägt die Beklagte auch die Behauptungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO für diese Tatsache.18