2.5.3. Einverständnis der Klägerin unbewiesen Das Einverständnis zur Ausbezahlung der Dividende an die E. AG hätte die Klägerin gegenüber der Beklagten also selbst erklären müssen. Die Klägerin bestreitet jedoch, solches erklärt zu haben (Replik Rz. 57). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 17 BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2. - 15 -