2.5.2. Allfällige Weisung von C. ist irrelevant Es ist unbestritten, dass die Klägerin C. nicht bevollmächtigte, sie zu vertreten (Replik Rz. 15; Duplik Rz. 71). Dieser konnte die Beklagte folglich nicht rechtsgültig ermächtigen, die Dividenden der Klägerin an die E. AG auszubezahlen. Dementsprechend hätte eine allfällige Weisung von C. an die Beklagte nicht dazu geführt, dass diese die Dividenden der Klägerin an die E. AG hätte ausbezahlen dürfen.17