2.5. Einverständnis der Klägerin zur Auszahlung der Dividende an die E. AG 2.5.1. Behauptung der Beklagten Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass ihre Dividende der E. AG ausbezahlt werde (Antwort Rz. 38). Verhielte es sich so, hätte die Beklage die Dividende der Klägerin mit erfüllender Wirkung an die E. AG ausbezahlen können. Der Anspruch der Klägerin wäre durch Erfüllung untergegangen (Art. 114 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 ff. OR).