vgl. für das hier vor allem relevante Geschäftsjahr 2016 auch das entsprechende Protokoll [KB 19]) durch den damals einzigen Verwaltungsrat C. vertreten war. Aus der Perspektive der Beklagten nahm die Klägerin ihre Aktionärsrechte also stets war. Die Beklagte verkannte einzig, dass C. nicht berechtigt war, die Klägerin zu vertreten.