Die Klägerin weist im Weiteren auch zutreffend darauf hin, dass die Beklagte selbst auch nicht von einem Verzicht auf Aktionärsrechte oder die Aktionärsstellung ausgegangen ist (Replik Rz. 15 ff.). Die Beklagte selbst führte aus (Duplik Rz. 70 f.), dass die Klägerin an den Generalversammlungen (Hinweis auf das Geschäftsjahr 2017 [KB 20]; vgl. für das hier vor allem relevante Geschäftsjahr 2016 auch das entsprechende Protokoll [KB 19]) durch den damals einzigen Verwaltungsrat C. vertreten war.