Der Umstand, dass die Beklagte den Alleinvertrieb der klägerischen Produkte in der Schweiz besorgte, ist sodann für die Frage der Dividendenberechtigung der Klägerin nicht relevant. Es mag zwar durchaus sein, dass für die Klägerin primär die vertragliche Beziehung zwischen ihr und der Beklagten im Vordergrund stand und sie ihre Minderheitsbeteiligung im Umfang von fünf Prozent nicht gross kümmerte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Klägerin habe auf das Recht auf Dividende verzichtet. Wenn sie indifferent gewesen wäre, ob sie nun an der Beklagten beteiligt ist oder nicht, hätte sie im Übrigen wohl von vornherein keine Aktien gezeichnet.