Der Klägerin gereicht auch nicht zum Vorwurf, dass sie den Dividendenanspruch erst einige Jahre nach dessen Entstehen eingefordert und hernach eingeklagt hat. Die Durchsetzbarkeit einer Forderung in zeitlicher Hinsicht wird grundsätzlich bloss durch das Institut der Verjährung beschränkt. Bis zu deren Eintritt steht es einer Gläubigerin grundsätzlich jederzeit frei, eine Forderung einzuklagen, soweit – wie hier – keine Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, die Gläubigerin habe auf die Forderung verzichtet. Dass die Klägerin mit der Klage zugewartet habe, um der Beklagten die Prozessführung zu erschweren, wird schliesslich nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.