680 Abs. 1 OR). Der Aktionär ist daher nicht verpflichtet, irgendeine aktive Rolle einzunehmen oder sich für die Gesellschaft zu interessieren. Es ist in der Praxis – auch bei kleineren Aktiengesellschaften – nicht ungewöhnlich, dass sich Aktionäre gegenüber der Aktiengesellschaft weitgehend passiv verhalten und beispielsweise nicht an Generalversammlungen teilnehmen. Aus solchem passiven Verhalten kann nicht geschlossen werden, dass ein Aktionär auf das Recht auf Dividende verzichtet. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass mit dem Recht auf Dividende einzig Vorteile verbunden sind.