So kann die Beklagte aus dem blossen Umstand, dass die Klägerin ihr gegenüber während Jahren nie irgendwelche Aktionärsrechte aktiv geltend machte, nicht ableiten, die Klägerin habe auf das Recht auf Dividende verzichtet. Wie oben dargelegt, kann nicht leichthin von einem Forderungsverzicht ausgegangen werden. Gerade im Aktienrecht kann aus passivem Verhalten eines Aktionärs kein Verzicht auf das Recht auf Dividende abgeleitet werden. Denn der Aktionär ist von Gesetzes wegen einzig verpflichtet, den Ausgabepreis seiner Aktien zu bezahlen (Art. 680 Abs. 1 OR).