2.4.2. Beurteilung Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe in der Zeit vor dem Jahr 2018 auf ihre Aktionärsstellung verzichtet. Es kann offenbleiben, was die Beklagte mit einem "Verzicht auf die Aktionärsstellung" genau meint und ob ein Aktionär überhaupt (vorübergehend) auf die Aktionärsstellung verzichten kann (was die Klägerin in Abrede stellt). Denn jedenfalls kann ein