2.4. Zum behaupteten Verzicht auf die Aktionärsstellung 2.4.1. Rechtliches Der Wille zur Aufhebung einer Forderung im Sinne von Art. 115 OR ist nicht zu vermuten und muss klar zum Ausdruck gelangen. Ein Verzicht auf ein Recht ist nicht leichthin anzunehmen,11 zumal wenn er nicht im Interesse der verzichtenden Partei liegt.12 Denn in der Regel und vorbehältlich besonderer Umstände verzichtet niemand ohne Gegenleistung auf einen Anspruch.13