Zudem ist der Verwaltungsrat zur Gleichbehandlung der Aktionäre verpflichtet (vgl. Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Es ist unbestritten, dass C. bzw. später die E. AG stets als Aktionäre anerkannt wurden und ihnen Dividenden ausbezahlt worden sind. Die Beklagte kann bei gleicher Sachlage – Versäumnis, ein Aktienbuch zu führen – nicht C. bzw. die E. AG als Aktionäre anerkennen, der Beklagten hingegen die Aktionärsstellung absprechen.