Ansonsten könnte sich eine Aktiengesellschaft durch Verletzung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches auf den Standpunkt stellen, überhaupt gar keine Aktionäre zu haben. Unterlässt die Gesellschaft in gesetzeswidriger Weise, ein Aktienbuch zu führen, so hat sie die Aktionäre anhand anderer Belege zu bestimmen. 10 Vgl. ZK OR-Trigo TRINADE (Fn. 5), Art. 686 N. 15. - 12 -