4a der heutigen Statuten, vgl. KB 32) zur Führung eines Aktienbuchs verpflichtet. Die Klägerin als Gründungsaktionärin ist vom Verwaltungsrat zudem von Amtes wegen in das Aktienbuch einzutragen. Die Beklagte kann sich durch die gesetzeswidrige Unterlassung, ein Aktienbuch zu führen, nicht ihren Pflichten gegenüber ihren Aktionären entziehen. Ansonsten könnte sich eine Aktiengesellschaft durch Verletzung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches auf den Standpunkt stellen, überhaupt gar keine Aktionäre zu haben.