Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offenbleiben. Denn sollte es zutreffen, dass die Beklagte erst am [tt.mm] 2018 erstmals ein Aktienbuch aufgesetzt hat, so könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten bzw. zum Nachteil der Klägerin ableiten. Die Beklagte ist nach Art. 686 Abs. 1 OR und Art. 5 Abs. 1 der Gründungsstatuten (Art. 4a der heutigen Statuten, vgl. KB 32) zur Führung eines Aktienbuchs verpflichtet.