Die Beklagte stellt sich weiter auf den Standpunkt, das von der Klägerin in KB 38 eingereichte Aktienbuch datiere vom [tt.mm] 2018 und sei erst im Zusammenhang mit der Veräusserung von 95 Aktien durch die E. AG an die F. AG erstellt worden. Vorher sei kein Aktienbuch geführt worden. Die Klägerin sei folglich im Jahr 2016 nicht im Aktienbuch eingetragen gewesen und habe von der Beklagten nicht als Aktionärin behandelt werden müssen. Diese Argumentation geht offenkundig an der Sache vorbei.