Umgekehrt darf die Gesellschaft nicht im Aktienbuch eingetragene Aktien nur dann zur Ausübung der Aktionärsrechte zulassen, wenn die Nichteintragung ihr zuzurechnen ist, z.B. weil sie auf ein mangelhaftes oder gänzlich fehlendes Aktienbuch zurückzuführen ist. In diesem Fall ist für die Entscheidung über die Vertretungsbefugnis auf die sonstigen Ausweise über die Mitgliedschaft abzustellen.9