Die Legitimation des zu Unrecht Eingetragenen gilt nämlich nur solange, als keine schwer wiegenden materiellen Anhaltspunkte dafür auftauchen, dass das Ergebnis der Legitimationsprüfung unrichtig sein muss, oder die Eintragung im Aktienbuch im Rahmen von Art. 686a OR rückgängig gemacht werden darf.8