Anders als das Aktienregister des deutschen Rechts bewirkt die Eintragung im Aktienbuch aber keine unwiderlegbare Vermutung, die die Gesellschaft berechtigt, dem Eingetragenen die Aktionärsrechte zuzuerkennen, auch wenn sie weiss, dass der Eingetragene nicht Aktionär ist. Die Legitimation des zu Unrecht Eingetragenen gilt nämlich nur solange, als keine schwer wiegenden materiellen Anhaltspunkte dafür auftauchen, dass das Ergebnis der Legitimationsprüfung unrichtig sein muss, oder die Eintragung im Aktienbuch im Rahmen von Art.