Leistung an ihn zu leisten. Vorbehalten bleiben natürlich Fälle, in denen die Gesellschaft die Ausübung der Aktionärsrechte nicht erlauben darf, etwa weil der Aktionär seiner Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten zu melden, nicht nachgekommen ist (Art. 697j OR) oder weil er im gegebenen Falle einem Stimmrechtsverbot unterliegt (z.B. Art. 695 OR).7