Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 686 Abs. 4 OR). Der im Aktienbuch eingetragene Aktionär ist folglich berechtigt, gegenüber der Gesellschaft Aktionärsrechte geltend zu machen – insbesondere Stimm- und andere Mitverwaltungsrechte, Bezugsrecht, Auszahlung der Dividende (ausser wenn selbständige Coupons ausgegeben wurden) oder der Liquidationsanteil.