686 Abs. 2 OR). Die Eintragung eines Aktionärs im Aktienbuch erfolgt bei der Schaffung neuer Mitgliedschaftsrechte, sei es bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung, durch den Verwaltungsrat (bzw. den Aktienbuchführer) von Amtes wegen.5 In den übrigen Fällen, d.h. in allen Rechtsnachfolgefällen, 4 ZK OR-JUNG, 2. Aufl. 2016, Art. 622 N. 55. 5 ZK OR-Trigo TRINADE, 2. Aufl. 2016, Art. 686 N. 52. - 10 -