2.3. Aktionärsstellung der Klägerin 2.3.1. Rechtliches Das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs bzw. Partizipanten als Recht aus dem Papier entsteht, besteht und vergeht unabhängig von seiner rein deklaratorischen Verbriefung, d.h. der Schaffung, der Vernichtung oder dem Verlust des entsprechenden Wertpapiers. Deshalb entsteht das Mitgliedschaftsrecht mit der Eintragung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung und nicht erst mit der Verbriefung in einem Wertpapier.4