Die Behauptung, dass das Aktienzertifikat wegen fehlender Unterschrift nicht gültig sei bzw. der Aktionärseigenschaft entgegenstehe, sei unzutreffend. Zum einen bestehe bei Aktien keine Pflicht zur Verbriefung. Im Übrigen sähen die Statuten der Beklagten nicht vor, dass nur vom Verwaltungsrat unterzeichnete Namenaktien anerkannt würden (Replik Rz. 9 f.). Die Beklagte lege auch nicht dar, wie die Klägerin ab 2018 ihre vorher nicht mehr bestehende Aktionärsstellung denn wieder erlangt haben soll (Replik Rz. 14). -9-