Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass die gesamten beschlossenen Dividenden an die E. AG (von C.) ausbezahlt worden seien (Antwort Rz. 38). 2.2. Argumentation der Klägerin Die Klägerin bestreitet, auf die Aktionärsstellung verzichtet zu haben. Die angebliche Figur des Verzichts auf die Aktionärsstellung sei im schweizerischen Recht auch nicht vorgesehen (Replik Rz. 5). Die Beklagte anerkenne seit ihrer Gründung, dass die Klägerin Eigentümerin von fünf Namenaktien sei. Seit ihrer anwaltlichen Intervention werde sie von der Beklagten auch an die Generalversammlungen eingeladen und ihre Teilnahme-, Stimmund Vermögensrechte würden von der Beklagten anerkannt (Replik Rz. 8).