und die Beklagte habe gemäss einer Vereinbarung das Zeichen "[…]" in ihrer Firma benutzen dürfen (Antwort Rz. 20). Die Beklagte habe es sich mit ihrer Aktionärsstellung bzw. der Wahrnehmung von Aktionärsrechten und dem Recht auf Dividendenzahlungen erst rückwirkend anders überlegt, als die E. AG von C. die 95 Aktien an die F. AG verkauft habe. C. habe die Klägerin damit düpiert, weil die Klägerin bei diesem Verkauf ein Wort habe mitreden wollen (Antwort Rz. 25 ff.). Unbestritten sei zwar, dass die Beklagte die Klägerin seit der Übernahme von 95 Aktien durch die F. AG wie eine Aktionärin behandelt habe. Dies sage aber nichts über ihre Aktionärsstellung vor 2018 aus (Antwort Rz. 33).