Dass sie nicht als Aktionärin behandelt worden sei, sei auch im Sinne der Klägerin gewesen, die sich bis zum Jahr 2018 nie auf eine Aktionärsstellung berufen habe, weil sie die Aktionärsstellung nicht gekümmert habe und sie darauf verzichtet habe. Sie habe auf Aktionärsstellung, Aktionärsrechte und Dividenden verzichtet. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten sei denn auch primär ein Vertriebsverhältnis gewesen (Antwort Rz. 17) und die Beklagte habe gemäss einer Vereinbarung das Zeichen "[…]" in ihrer Firma benutzen dürfen (Antwort Rz. 20).