die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das wirke nicht auf die früheren Jahre zurück. Die Klägerin sei erst im Jahr 2018 von ihrem Verzicht auf die Aktionärsstellung zurückgetreten (Duplik Rz. 60). Im Verhältnis zur Gesellschaft habe die Klägerin in den massgeblichen Jahren nicht als Aktionärin gegolten. Sie habe demnach auch nicht als solche behandelt werden müssen, etwa indem Dividenden an sie hätten ausgeschüttet werden müssen (Antwort Rz. 15).