Auf dem von der Klägerin eingereichten (angeblichen) Aktienzertifikat sei auch keine Eintragung im Aktienbuch bescheinigt (Antwort Rz. 11 ff.). Daraus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Wechsel des Mehrheitsaktionärs im Jahr 2018 ein Aktienbuch erstellt habe und die von der Klägerin in der Folge geltend gemachten Ansprüche aus Aktionärsstellung von der Beklagten erfüllt worden seien (Einladungen zu den Generalversammlungen der Geschäftsjahre 2019 und 2020 und Auszahlung der an diesen Generalversammlungen beschlossenen anteilsmässigen Dividende), könne -8-