Gemäss Art. 5 der Gründungsstatuten sei überdies ein Aktienbuch zu führen. Die Gesellschaft müsse die Eintragung im Aktienbuch auf dem Aktientitel bescheinigen. Im Verhältnis zur Gesellschaft sei nur Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen sei und die Statuten unterzeichnet habe. Es falle auf, dass die Beklagte seit ihrer Gründung und während der hier massgeblichen Geschäftsjahre bis und mit 2017 kein Aktienbuch geführt habe. Entsprechend sei die Klägerin nicht im Aktienbuch eingetragen gewesen. Auf dem von der Klägerin eingereichten (angeblichen) Aktienzertifikat sei auch keine Eintragung im Aktienbuch bescheinigt (Antwort Rz.