Zwar lege die Klägerin zum Beweis ihrer Aktionärsstellung die Kopie eines angeblichen Aktienzertifikates über fünf Namenaktien ins Recht (Antwort Rz. 9; KB 2). Gemäss Art. 4 der Gründungsstatuten der Beklagten (KB 2) seien Aktienzertifikate durch den Präsidenten sowie ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates bzw. durch das einzige Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen. Das Aktienzertifikat der Beklagten sei jedoch nicht unterzeichnet. Das Aktienzertifikat sei demgemäss nicht gültig (Antwort Rz. 10).