2. Anspruch der Klägerin auf Ausbezahlung der anteilmässigen Dividende für das Geschäftsjahr 2016 2.1. Argumentation der Beklagten Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin gemäss Gründungsurkunde fünf Aktien gezeichnet habe. Es werde jedoch bestritten, dass die Klägerin in den für den Streitgegenstand massgeblichen Jahren vor 2018 gegenüber der Gesellschaft als Aktionärin gegolten habe (Antwort Rz. 8).