1.3. Funktionelle Zuständigkeit Nach Art. 198 lit. f ZPO entfällt bei Streitigkeiten, für die nach den Art. 5 und Art. 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, das Schlichtungsverfahren. Damit ist das angerufene Handelsgericht auch funktionell zuständig. 1.4. Fazit: Eintreten auf die Klage Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.