Dazu gehören insbesondere sämtliche Streitigkeiten um die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Auseinandersetzungsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern unter sich, die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, die Klage auf Auflösung der Gesellschaft etc.3 Die Klägerin macht unter Berufung auf eine Aktionärsstellung ein Recht auf Ausbezahlung einer von der Generalversammlung beschlossenen Dividende gestützt auf Art. 660 f. OR sowie Art. 675 OR geltend.