6 Abs. 4 lit. b ZPO fallen sämtliche Klagen, die ihre Grundlage in den Art. 552-926 OR haben.2 Dazu gehören insbesondere sämtliche Streitigkeiten um die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Auseinandersetzungsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern unter sich, die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, die Klage auf Auflösung der Gesellschaft etc.3