gister eingetragen sind. Nach Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für (a) Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO und (b) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Der Kanton Aargau hat in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Handelsgericht auch für Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO zuständig zu erklären. Unter Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit.