Die Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen. Eine ausschliessliche Zuständigkeit liegt nicht vor. Damit ist das angerufene Handelsgericht jedenfalls zufolge Einlassung zuständig. Das angerufene Handelsgericht wäre nach Art. 2 Nr. 1 LugÜ1 i.V.m. Art. 151 Abs. 1 IPRG aber auch unabhängig von einer Einlassung international und örtlich zuständig, hat die Beklagte ihren Sitz doch im Kanton Aargau.