Sofern ein Gericht eines durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften des Lugano-Übereinkom- mens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich die Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn sich die Beklagte einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art. 22 LugÜ ausschliesslich zuständig ist (Art. 24 LugÜ). Die Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen.