zu bestimmen. Weil beide Parteien ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Lugano-Übereinkommens haben, eine Zivil- und Handelssache vorliegt und kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen (Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LugÜ). -6-