1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Frankreich, die Beklagte hat ihn in der Schweiz; es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist primär nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG), subsidiär nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 1 lit. a IPRG) zu bestimmen.