In der Klageantwort machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, dass die Klägerin gemäss Gründungsurkunde fünf Aktien der Beklagten gezeichnet habe. Es werde jedoch bestritten, dass die Klägerin in den für den Streitgegenstand massgeblichen Jahren vor 2018 gegenüber der Beklagten als Aktionärin gelte (Antwort Rz. 8). Die Klägerin habe auf ihre Aktionärsstellung verzichtet (Antwort Rz. 17). Auch sei sie damit einverstanden gewesen, dass der Gesamtbetrag der ausgeschütteten Dividenden an die E. AG ausbezahlt werde (Antwort Rz. 38). -5-