5.2. Mit Verfügung vom 13. April 2022 setzte der Präsident des Handelsgerichts der Klägerin Frist bis zum 9. Mai 2022 um einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 11'165.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Die Klägerin leistete den Vorschuss am 6. Mai 2022. 5.3. Mit Klageantwort vom 4. Juli 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."