Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, mit der Klage fordere sie den ihr angesichts ihrer Beteiligung an der Beklagten im Umfang von fünf Aktien bzw. fünf Prozent des Aktienkapitals zustehenden Anteil an der Dividende für das Geschäftsjahr 2016 ein. Dieser Betrag sei am 9. Juli 2017, den durch die Generalversammlung vom 15. [recte: 9.] Juni 2017 beschlossenen Verfalltag, fällig geworden (Klage Rz. 29; KB 19).