2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts […] (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) im Umfang gemäss Ziff. 1 vorstehend zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten."