3.2. Im Anschluss an die anwaltliche Intervention (oben Ziff. 3.1) wurde die Klägerin von der Beklagten bzw. deren Verwaltungsrat zu den in der Folge einberufenen Generalversammlungen vom 9. April 2020 (für das Geschäftsjahr 2019) und vom 7. April 2021 (für das Geschäftsjahr 2020) eingeladen. Auch wurden der Klägerin jeweils fünf Prozent der an diesen beiden Generalversammlungen beschlossenen Dividendenausschüttungen ausbezahlt (d.h. Fr. 21'000.00 von der für das Geschäftsjahr 2019 beschlossenen Dividendenausschüttung in Höhe von total Fr. 420'000.00 und Fr. 2'500.00 von der für das Geschäftsjahr 2020 beschlossenen Dividendenausschüttung in Höhe von Fr. 50'000.00;