2.2. Am [tt.mm] 1998 wurde die Beklagte (Umfirmierung per [tt.mm] 2022; vgl. SHAB vom [tt.mm] 2022) mit einem Aktienkapital von Fr. […] (aufgeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. […]) gegründet, wobei C. bei der Gründung 94 Aktien, die Klägerin fünf Aktien und D. eine Aktie zeichneten. C. wurde als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und D. (Inhaber eines Treuhandbüros als Einzelfirma ) als Revisionsstelle gewählt. Zur Liberierung der Aktien wurde unter anderem die Einzelfirma von C. als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht. Die Beklagte übernahm folglich den Vertrieb der klägerischen Produkte von der Einzelfirma von C. (Klage Rz. 5; KB 2-4; Antwort Rz. 8 und 18;