15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 5. November 2020 bzw. am 2. November 2021 für die für die Jahre 2020 und 2021 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 3 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […] (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021; KB 7).