4.3. Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend somit Fr. 454.40 (inkl. MwSt.). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von je Fr. 227.20 seit dem 5. November 2020 und 2. November 2021 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1–2 und Rz. 25).