4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für die Jahre 2020 und 2021, wie im Beiblatt zu den Rechnungen der Klägerin aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht Audio-Nut- zung eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr.